Fragen zur Förderberechtigung
Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde.
Je nach Einkommen, Anzahl der Kinder und Höhe Ihres Beitrages, kann die Förderquote zwischen 20% und 40% liegen. Veränderungen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Einkommenssteigerung können dann nachträglich mitgeteilt werden. Sie führen erfahrungsgemäß zu einer Steigerung der Förderquote.
Einfach Antrag auf eine Riesterrente stellen und den Zulagenantrag für das Finanzamt beim beantragen der Riesterrente mit ausfüllen - Beiträge zahlen und die Förderung fließt - Jahr für Jahr.
Ja. Durch einen Sonderausgabenabzug von max. 1.575 Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 können Sie zusätzliche Stuervorteile nutzen
Die Riesterrente ist Hartz IV sicher. Keine Anrechnung bei ALG II.
Nein. Der Riestervertrag ist Insolvenzsicher
Wer die volle staatliche Förderung für eine Riesterrente erhalten will, muss einen bestimmten %-Satz seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrundegelegt. (in 2006 - 2007 = 3% - ab 2008 = 4% des letzten Bruttoeinkommen incl. der Zulagen) Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt ab 2007 bei 70 Euro je Riester-Vertrag, unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.
Neben der klassischen Privatrente werden auch Banksparpläne und Investmentfonds-Sparpläne gefördert. Bei Sparplänen kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase muss dann ein Teil des angesparten Vorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt werden, die dem Sparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Rente gewährt.Sie muss direkt an den Auszahlungsplan anschließen. Die monatliche Rente muss mindestens so hoch sein wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.
Personen die wegen Arbeitslosigkeit oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) sind, stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich und sind damit förderberechtigt. ALG II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. Bsp. wenn sie die Leistungen nur als Darlehen erhalten. Erhält ein ALG II-Berechtigter auf Grund der Anrechnung von Vermögen keine oder nur geringe staatliche Leistungen, bleibt es dennoch ber der grundsätlichen Riester-Förderungsberechtigung.
Ja. Durch das Versorgungsänderungsgesetzt 2001, dass die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten überträgt, sind seit dem 01.01.2002 auch die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen, sowie die Beschäftigen die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, in den förderungsberechtigen Personenkreis aufgenommen worden. Zum begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung gehören also auch die meisten Versicherten bei der Versorungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in den kommunalen Zusatzversorgungskassen sowie in Sparkasseneinrichtungen.
Üblicherweise entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges
Einkommen mehr vorliegt, werden Zulagen nicht mehr gewährt. Dies gilt nicht für
den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den pflichtversicherten Ehegatten
ableitet.
Nein, weil Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung ist.
Ja, da die Erziehungszeit wie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt
wird. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen
ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieser
Zeit ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen
ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Anrechnung der
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass
diese Personen selbst förderberechtigt sind. D. h., sie müssen dann mindestens
den entsprechend unseren Annahmerichtlinien von der Laufzeit des Vertrages
abhängigen Mindestbeitrag zahlen oder aber, falls dieser höher ist, den gesetzlich
vorgesehenen Sockelbetrag.
Für Eltern von Kindern, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, hat der Staat
das sogenannte „Elterngeld“ eingeführt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen,
welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Der Bezug von Elterngeld
allein begründet keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Maßgebend ist, ob die
Bezieher von Elterngeld rentenversicherungspflichtig sind bzw. einer förderfähigen
Personengruppe (z. B. Beamte) angehören. In der Regel sind Bezieher von
Elterngeld unmittelbar förderberechtigt, da Ihnen vom Rentenversicherungsträger
Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die eine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung begründen.
Nein, da das Elterngeld keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG
ist. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Mindesteigenbeitrags
scheidet daher aus. Es ist daher lediglich der Sockelbetrag zu entrichten, um die
volle Zulage zu erhalten.
Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob sozialversicherungspflichtige Einkünfte
erzielen, d. h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro. Nicht versicherungspflichtig
sind z. B. diejenigen Studenten, die während ihres Studiums ein
Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben
ist.
Ja. Voraussetzung für eine steuerliche Förderung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
in Deutschland und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.
Die Nationalität ist nicht entscheidend.
Zum begünstigen Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), die
einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Diese
muss allerdings der Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht
vergleichbar sein. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen
der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige
Pflichtversicherungen.
Diese Personen sind in der Regel nicht förderberechtigt, da sie mangels Wohnsitz
in Deutschland hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ausnahme:
Soweit deren weltweiten Einkünfte zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer
unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden
Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen, können
sich diese Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen.
Folge: In diesen Fällen besteht die Förderberechtigung.
Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld
beziehen, sind für die Dauer des Bezugs des Unterhaltsgeldes nur dann förderberechtigt wenn Sie einen Antrag auf Rentenversicherungspflicht stellen.
(§ 229 Abs. 8 SGB VI).
Nach derzeitiger Steuerrechtslage stellt die mittelbare Förderberechtigung auf die
Zusammenveranlagung von Ehegatten ab. Da für eingetragene Lebenspartnerschaften
die Zusammenveranlagung derzeit nicht möglich ist, ist die mittelbare
Förderung des eingetragenen Lebenspartners ausgeschlossen.
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