Fragen zu den Kinderzulagen
In der Regel werden die Kinderzulagen dem Altersvorsorgevertrag der Mutter zugeordnet.
Wenn beide Elternteile dies beantragen, können die Kinderzulagen auch dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Gegebenenfalls können mehrere Kinder auch auf beide Altersvorsorgeverträge aufgeteilt werden. Bei Alleinerziehenden bzw. Nichtverheirateten erhält die Zulage derjenige, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Wird einem Kind für sich selbst das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selbst die Kinderzulage zu.
Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld. Solange
die Kinder kindergeldberechtigt sind, werden auch Kinderzulagen fällig.
Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage vom Kindergeldanspruch entfällt der
Anspruch auf die Kinderzulage grundsätzlich bei einem Einkommen des volljährigen
Kindes von mehr als 7.680 Euro im Jahr.
Nein. Die Kinderzulage wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn nur für einen
Teil des Jahres Kindergeld bezogen wurde. Wird das gesamte Kindergeld für einen
Veranlagungszeitraum zurückgefordert, entfällt der Zulagenanspruch für diesen
Zeitraum.
Für alle kindergeldberechtigten Kinder. Eine Obergrenze gibt es nicht. Dennoch
kann allein über Grund- bzw. Kinderzulagen das Erfordernis des Mindesteigenbeitrags
nicht erfüllt werden. Erforderlich ist immer die Zahlung eines Eigenbeitrags in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Sockelbeitrags bzw. des beim jeweiligen Versicherer geforderten Mindestbeitrags.
Ja. Die Eltern können beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet
wird und zwar für jedes einzelne Kind.
Die Kinderzulage wird dem Riester-Vertrag eines Elternteils zugeordnet. Das Kind
– wen selbst förderfähig, weil rentenversicherungspflichtig – hat zusätzlich einen eigenen Anspruch auf die staatlichen Zulagen für den eigenen Vertrag.
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