Fragen zu den Zulagen
Nein. Der Zulagenberechtigte muss die Zulage grundsätzlich jährlich neu beantragen,
da ohne Antragstellung eine Zulage nicht gewährt wird. Seit 2005 besteht die Möglichkeit eine sogenannten Dauerzulagenantrag bei der Antragsstellung auszufüllen. Dieser muss dann nur geändert werden wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern. Bei der Antragsstellung wird dem Versicherer ein Bevollmächtigung erteillte, daß dieser diesen Antrag automatisch stellen kann. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Alles Weitere (Korrespondenz mit der Zulagenstelle, Prüfung der Daten, Gutschrift der Zulage auf den Vertrag) geschieht
dann automatisch.
Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
folgt, gestellt werden. Konkret: Mit dem Antrag auf Zulage für das Jahr
2006 könnte sich der Versicherungsnehmer bis zum 31.12.2008 Zeit lassen. Natürlich
gilt: Je früher die Zulage beantragt und gutgeschrieben wird, desto besser,
denn erst nach Eingang der Zulage kann sich diese auch verzinsen.
Zugrunde zu legen sind bei Empfängern einer Besoldung folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag,
Zulagen, Vergütungen; als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen sowie das jährliche Urlaubsgeld. Auslandsbezogene Bestandteile bleiben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages unberücksichtigt. Bei den Empfängern von Amtsbezügen werden diese für die Berechnung herangezogen. Bei versicherungsfrei Beschäftigten
oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, die einen
beamtenähnlichen Status haben, werden die Einnahmen zugrunde gelegt, die
beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht bestehen würde.
Der Mindesteigenbetrag bemisst sich nach der Summe der im vorangegangenen
Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen sowie den gewährten Zulagen.
Von den beitragspflichtigen Einnahmen waren in 2006/2007 = 3 % und seit dem Jahr 2008 = 4 %
vermindert um die Zulagen jährlich als Eigenbeitrag zu leisten.
Grundsätzlich wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde
gelegt. Das bedeutet, dass unter Umständen bei Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub
zu Beginn eines Kalenderjahres noch ein ganzes Jahr auf der Basis des in der Regel wesentlich höheren Einkommens Mindestbeiträge entrichtet werden müssen. Im darauffolgenden Jahr wird dann grundsätzlich die Höhe der Lohnersatzleistung bzw. das Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Allerdings darf auch hier der gesetzliche Sockelbetrag beziehungsweise der vom
jeweiligen Versicherer tariflich geforderte Eigenbeitrag nicht
unterschritten werden. Bei Bezug von Elterngeld ist, bei Vorliegen der weiteren persönlichen Voraussetzungen der Förderfähigkeit, als Mindesteigenbeitrag der Sockelbetrag zu entrichten.
Nein, aber die Zulage wird dann anteilig gekürzt: Beträgt der Mindesteigenbeitrag zum Beispiel 200 Euro und wurden nur 100 Euro eingezahlt, so besteht für das betreffende Jahr nur Anspruch auf die hälftige Zulage. Die anteilige Kürzung wird auch bei dem „Anhängsel-Vertrag“ vorgenommen, wenn auf den Vertrag des unmittelbar Förderberechtigten nicht der vollständige Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Es besteht jedoch auch unterjährig die Möglichkeit der Nachzahlung auf Höhe
des Mindesteigenbeitrags.
Ja, wenn sie schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit
zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig
und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19,9 % des monatlichen Entgelts, mindestens 30,85 Euro. Der Mindestbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 Euro. Dann gelten die geringfügig Beschäftigten als versicherungspflichtig und sind förderfähig.
Nein. Jeder Zulagenberechtigte muss einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Der erste Ehepartner erhält die Grundzulage und hat die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.
Der zweite wird durch die Grundzulage (und evtl. Kinderzulagen) gefördert. Voraussetzung für die Gewährung der Grundzulage ist lediglich, dass der erste Ehepartner den Mindesteigenbeitrag leistet. Auch die vom nur mittelbar begünstigten Ehepartner geleisteten Eigenbeiträge können bis zu den
Höchstgrenzen des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Sonderausgaben des unmittelbar
begünstigten Ehepartners berücksichtigt werden.
Nein. Da sich der Mindesteigenbeitrag aber auf das Einkommen des Vorjahres
bezieht, kann man problemlos schon während des laufenden Jahres feststellen, ob man mit den geplanten Beiträgen "richtig liegt".
Für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis werden
noch Zulagen gezahlt bzw. der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch genommen
werden. Danach entfällt die steuerliche Förderung. Die bis dahin schon
erhaltene Förderung bleibt jedoch erhalten, wenn der Vertrag nicht gekündigt
wird. Für den Versicherungsnehmer bietet es sich an, den Vertrag beitragsfrei
weiterlaufen zu lassen. Falls der Ehepartner aber noch förderberechtigt ist, so bleibt der nunmehr selbstständige Ehepartner weiterhin zulagenberechtigt.
Waren beide Ehegatten pflichtversichert, ergibt sich keine Änderung. Gegebenenfalls
sind Kinderzulagen neu zu ordnen. Handelte es sich bei einem der Verträge
um einen sogenannten „Anhängsel-Vertrag“, entfällt der Zulagenanspruch für den
Nicht-Pflichtversicherten. Es empfiehlt sich, den Vertrag dann beitragsfrei zu stellen.
Der Pflichtversicherte muss, um sich den Anspruch auf ungekürzte Zulagen
zu erhalten, seinen Eigenbeitrag um die bisherige an den Ehepartner gezahlte
Zulage erhöhen.
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