Ja. Die Zulagen spielen hier zwar eine untergeordnete Rolle, weil sie im Verhältnis
zum Eigenbeitrag relativ klein sind, aber durch den Sonderausgabenabzug
kann sich gerade für höhere Einkommen eine attraktive Steuerersparnis ergeben.
Ja. Der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorge im Rahmen des Altersvermögensgesetzes
ist ein neuer, zusätzlicher Sonderausgabenabzug und von den Abzugsmöglichkeiten des § 10 Abs. 1 EStG unabhängig.
Ja. Allerdings wird bei der Berechnung des resultierenden Steuervorteils die Zulage
in Abzug gebracht. Dies überprüft das Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von Amts wegen durch eine sogenannte Günstigerprüfung. In vielen Fällen ist die Zulage größer als der Steuervorteil, so dass der Sonderausgabenabzug keinen zusätzlichen Effekt hat.
Nein. Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die
Zulage, wird die zusätzliche Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuerberechnung
berücksichtigt und separat im Einkommensteuerbescheid festgestellt (und fließt somit auf das Konto des Zulageberechtigen).
Nein. Bei der Berechnung der zusätzlichen Steuerersparnis wird nämlich nicht die
tatsächlich gezahlte Zulage von dem gesamten Steuervorteil abgezogen, sondern
der Wert, der dem Zulageberechtigen zusteht. Es kommt somit allein auf den Zulagenanspruch
an. Wer also auf die Beantragung der Zulage verzichtet, verliert Geld.
Nur zum Teil: Man kann damit rechnen, dass der persönliche Steuersatz im Rentenbezug
erheblich geringer ist als in der Ansparphase. Dadurch ist die nachgelagerte
Besteuerung in den meisten Fällen ein Vorteil für den Versicherungsnehmer.
Dieses sogenannte "Überzahlen" hat auf die Zulagen und den Sonderausgabenabzug
keine schädlichen Auswirkungen. Man hat nur den Nachteil, dass ein Teil der Beiträge eben nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Zum Ausgleich dafür wird die auf diesen Beitragsteil entfallende Rente aber auch nicht voll, sondern
nur mit dem Ertragsanteil besteuert
Nein. Solange man im Rahmen der Beiträge bleibt, die als Sonderausgaben geltend
gemacht werden können, ist die resultierende Rente später voll zu versteuern
– unabhängig von der Höhe der zusätzlichen Steuerersparnis. Über den Mindesteigenbeitrag
hinauszugehen lohnt sich daher nur dann, wenn auch mit einer zusätzlichen Steuerersparnis zu rechnen ist.
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des begünstigten Ehegatten sind
auch die dem eigentlich nicht begünstigten Ehegatten zustehenden Zulagen zu
berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug kann nur beim unmittelbar begünstigen Ehegatten bis
zur Höhe des Altervorsorgehöchstbetrages geltend gemacht werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, können auch die Beiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten abgesetzt werden, da dieser keinen eigenen Sonderausgabenabzug geltend machen kann.
Ja. Während im Rahmen der Zulage nur Beiträge für insgesamt zwei Altersvorsorgeverträge
begünstigt werden, können bei der steuerlichen Förderung durch
einen Sonderausgabenabzug Altersvorsorgebeiträge für mehr als zwei Verträge
berücksichtigt werden. Der Abschluss von mehr als einem Altersvorsorgevertrag
bedeutet allerdings kein größeres Fördervolumen als der Abschluss eines einzigen.
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