Fragen zur Förderschädlichkeit
Der Staat gewährt die Steuervorteile und Zulagen mit dem Ziel, die Altersvorsorge
des Zulagenberechtigten zu fördern. Die Richtlinie ist: Wann immer das Kapital zu
einem anderen als diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung
zurück. Zu den förderschädlichen Verwendungen zählen insbesondere:
Kündigung des Vertrages (Ausnahme: Kündigung, um das gebildete Kapital auf
einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen) und Auszahlung einer Barleistung
an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige Wegzug ins Ausland.
Die jeweilige Versicherung ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Zulagenstelle
mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten Zulagen hinaus
der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug hatte.
Von der auszuzahlenden Leistung müssen wir dann die Zulagen und die erzielten
Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Das ist noch
nicht alles: Sofern der auszuzahlende Restbetrag größer ist als die Summe der
Eigenbeiträge und außerdem bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen
die abgelaufene Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt bzw. der Altersvorsorgevertrag
entgeltlich erworben wurde, muss diese Differenz voll versteuert
werden.
Der Vertrag kann bedingungsgemäß während der Anwartschaft – also insbesondere
zum Rentenbeginn – gekündigt werden. Sofern das fällige Kapital aber nicht
auf einen anderen, zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist dies
grundsätzlich eine förderschädliche Verwendung des Vertrages. Allerdings besteht
für den Begünstigten seit 2005 die Möglichkeit, sich zu Rentenbeginn 30 %
des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung
unterliegt, wie sämtliche Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, der
nachgelagerten Besteuerung
Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag,
den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt,
dann bleibt die Förderung erhalten. Dies gilt auch, sofern eine Verrentung des
Kapitals an die Hinterbliebenen (Ehegatte bzw. kindergeldberechtigte Kinder) vertraglich
zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich –
mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein
Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in
Kauf nehmen.
Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die
gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung: Das heißt: es werden die Förderbeträge – unverzinst – erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die Zulagenstelle zurückfließen. Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die – eigentlich voll zu versteuernden – Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen. Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen
voll versteuern.
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