Hinsichtlich des Pfändungs- bzw. Insolvenzschutzes von Riesterverträgen ist zwischen dem angesparten Altersvorsorgevermögen und den Leistungen im Rentenbezug zu differenzieren. Das Altersvorsorgevermögen ist nach der gesetzlichen Anordnung des Einkommensteuergesetzes (§ 97 EStG) nicht übertragbar. Altersvorsorgevermögen ist das angesammelte Kapital, soweit es der steuerlichen Förderung unterliegt sowie die daraus erzielten Erträge. Ebenfalls geschützt sind die laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie der Anspruch auf die staatliche Zulage. Kapital, dass nicht auf der staatlichen Förderung beruht sowie überzahlte Beiträge zu Riesterverträgen sind nicht vor einer Pfändung geschützt. Rentenleistungen, die auf gefördertem Kapital beruhen, sind nach § 851d ZPO nur „wie Arbeitseinkommen“ pfändbar, d. h. die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten auch hier.
Eine Anrechnung von Vermögen im Rahmen des Arbeitslosengelds I findet in keinem Fall statt, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt. Grundsätzlich werden geförderte Altersvorsorgeverträge bei der Anrechnung des Vermögens auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht berücksichtigt. Dies gilt für sämtliche Mitglieder einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass z. B. auch minderjährige Kinder einen entsprechend geschützten Altersvorsorgevertrag abschließen können. Von der Anrechnung verschont bleibt zum einen das angesparte Altersvorsorgevermögen sowie die darauf entfallenden Erträge. Darüber hinaus sind die geförderten Beiträge, begrenzt auf die förderfähigen Höchstbeträge vor einer Anrechnung geschützt. Das heißt, dass z. Bsp. im Jahr 2005 = 1.050 Euro anrechnungsfrei in einen Riestervertrag eingezahlt werden konnten.
Grundsätzlich ist der Anteil des Altersvorsorgevermögens, der auf ungeförderten Beiträgen beruht, nicht vor der Anrechnung im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldes II geschützt. Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums können ungeförderte Teile allerdings dem sogenannten Grundfreibetrag für Vermögen zugeordnet werden. Dieser beträgt 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro, höchstens jeweils 9.750 Euro.